עַֽל־כָּל־דְּבַר־פֶּ֡שַׁע עַל־שׁ֡וֹר עַל־חֲ֠מוֹר עַל־שֶׂ֨ה עַל־שַׂלְמָ֜ה עַל־כָּל־אֲבֵדָ֗ה אֲשֶׁ֤ר יֹאמַר֙ כִּי־ה֣וּא זֶ֔ה עַ֚ד הָֽאֱלֹהִ֔ים יָבֹ֖א דְּבַר־שְׁנֵיהֶ֑ם אֲשֶׁ֤ר יַרְשִׁיעֻן֙ אֱלֹהִ֔ים יְשַׁלֵּ֥ם שְׁנַ֖יִם לְרֵעֵֽהוּ׃ (ס)
Bei einer jeden Sache der Veruntreuung, sei es Ochs, Esel, Schaf, Kleid, bei irgend etwas Verlornenem, wo [der Eigentümer] sagt, dass es sein ist, komme die Sache beider vor die Richter; wenn die Richter ihn schuldig sprechen, bezahle er das Doppelte seinem Nächsten.
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