Comentario sobre Números 35:24
וְשָֽׁפְטוּ֙ הָֽעֵדָ֔ה בֵּ֚ין הַמַּכֶּ֔ה וּבֵ֖ין גֹּאֵ֣ל הַדָּ֑ם עַ֥ל הַמִּשְׁפָּטִ֖ים הָאֵֽלֶּה׃
Entonces la congregación juzgará entre el heridor y el pariente del muerto conforme á estas leyes:
Rav Hirsch on Torah
VV. 24 u. 25. ושפטו העדה וגו׳ והצילו העדה וגו׳. Wir haben bereits zu V. 12 bemerkt, wie die freisprechende Tendenz ein wesentliches Attribut der jüdischen Kriminalgerichte bildet. Schon in ihrer Zusammensetzung findet dies seinen Ausdruck. Das höchste Tribunal, סנהדרי גדולה, bestand aus einundsiebzig Gliedern, die in jeder größeren Stadt einzusetzenden kleineren Kriminalgerichtshöfe aus dreiundzwanzig, und wird Sanhedrin 2a diese Zahl auf unsere Stelle zurückgeführt: העדה ,ושפטו העדה es müssen sich innerhalb eines Kriminalgerichtshofes eine עדה שופטת ועדה מצלת bei jedem Kriminalfall bilden, d. h. die Schuld wie die Unschuld durch ein Zehnmännerkollegium, עדה, vertreten sein können. Es gibt dies die Minimalzahl von zwanzig, und damit ein Majoritsausschlag möglich sei, der bei Kriminalfällen, wenn verurteilend, mindestens aus zwei Stimmen bestehen muss (siehe Schmot 23, 2), so musste das Kollegium aus mindestens dreiundzwanzig bestehen. Diese freisprechende Tendenz ist auch der ganzen kriminalgerichtlichen Prozedur aufgeprägt. Ein Gerichtshof, bei dessen Verhandlungen sich einstimmige Verurteilung gezeigt, שראו כולן לחובה, hat den Angeklagten freizusprechen (Sanhedrin 17 a). Ein Mitglied des Gerichtshofes, das bei einer kriminalrechtlichen Verhandlung eine verurteilende Ansicht geäußert, kann während der Verhandlung zur Vertretung der freisprechenden Ansicht übergehen, nicht aber von freisprechender zur verurteilenden. Bei der Schlussabstimmung, גמר דין, hat er freilich seiner schließlichen Ansicht gemäß zu votieren (daselbst 32 a; — siehe auch Schmot 23,7).
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Rav Hirsch on Torah
על המשפטים האלה: auf Grund dieser Rechtsordnungen, ob er zu gerichtlichem Tode, zur Verweisung in die מקלט-Städte zu verurteilen, oder frei zu sprechen ist.
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Rav Hirsch on Torah
והשיבו וגו׳ והצילו וגו׳. Wenn er zur Verweisung in eine מקלט-Stadt verurteilt wird, so sorgt das Gericht für seine Rückkehr dorthin und gibt ihm Begleitung auf dem Wege mit (Mackot 10b). וישב בה עד מות וגו׳. So auch V. 28 עד מות הכהן הגדול und ואחרי מות הכהן הגדול ישוב, dadurch ist der Begriff "כהן גדול" hinsichtlich der heimbringenden Kraft seines Todes erweitert: אחד מושח בשמן המשחה ואחד המרובה בבגדים ואחד שעבר ממשיחתו מחזירין את הרוצח (daselbst 11 a). dass ein durch Salbung oder ein in Ermangelung derselben nur durch Anziehen der hohenpriesterlichen Kleider (Schmot 29, 29-30 und Wajikra 16, 32) zum כהן גדול Geweihter, oder ein bei Erkrankung des כהן גדול zu dessen Stellvertreter ernannt Gewesener und nach Genesung des כה׳׳ג wieder Zurückgetretener (עבר ממשיחתו), in dieser Beziehung ganz gleich stehen (siehe ריטב׳׳א Mackoth daselbst das Problem nachgewiesen, wie alle drei Arten כה׳׳ג gleichzeitig sein können). Die Frage: ob במיתת כולן הוא חוזר או במיתת אחד מהן, ob, wenn mehrere, in dieser Beziehung gleichberechtigte כהנים גדולים, z. B. ein כה ג und ein עבר ממשיחתו da sind, schon der Tod eines derselben, oder erst der Tod beider die Heimkehr gestatten, ist (daselbst 11b) nicht ganz entschieden.
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Rav Hirsch on Torah
(Das sonstige Verhältnis eines כהן המשיח zu einem מרובה בגדים, sowie des כהן משמש zu dem כהן שעבר ist Horiot 11 b also ausgesprochen: אין בין כהן המשיח בשמן המשחה למרבה בגדים אלא פר הבא על כל המוות (ויקרא ד׳, ג׳) ואין בין כהן משמש לכהן שעבר אלא פר יום הכפורים (שם ט׳׳ז, ג׳) ועשירית האיפה (שם ו׳, י׳׳ג) זה וזה שוים בעבודת יום הכפורים ומצוים על הבתולה (שם כ׳׳א, י׳׳ד) ואסורים על האלמנה (שם כ׳׳א, י׳-י׳׳א) ואינם מטמאין בקרוביהם ולא פורמים ומחזירים הרוצח)
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Rav Hirsch on Torah
Es hat aber nur der Tod des כה׳׳ג die heimbringende Kraft, der im Momente des Urteilschlusses, כהן גדול ,גמר דין war. Es heißt אשר משח אותו בשמן הקדש, den er, der Angeklagte noch mitgesalbt hatte, d. h. wenn wir es recht verstehen, der gesalbt wurde, während er, der Angeklagte, noch zu der nationalen Gesamtheit gehörte, in deren Namen jeder Hohepriester ernannt wird, als er noch nicht durch seine Verurteilung aus der nationalen Gesamtheit verwiesen war, שנמשח בימיו Mackot 11b). Stirbt der כה׳׳ג vor der Verurteilung und seine Verurteilung erfolgt erst nach der Ernennung eines andern, so kehrt er mit dem Tode dieses zweiten zurück. Erfolgt seine Verurteilung ohne Vorhandensein eines כה׳׳ג, ebenso wer einen כה׳׳ג getötet hat, oder ein כה׳׳ג, der eine unvorsätzliche Tötung begangen, kehrt nie aus der Verweisung zurück. (Nach תוספו׳ Sanhedrin 18 b ד׳׳ה אינו יוצא wären jedoch diese beiden letzten Fälle ההורג כה׳׳ג או כה׳׳ג שהרג nur, wenn vor seiner Verurteilung kein anderer ernannt worden, und wäre somit in dieser Beziehung zwischen כה׳׳ג und einem anderen kein Unterschied. So auch הל׳ רוצח ,דמב׳׳ם VII, 10). — אשר נם שמה וישב בה. Vor Beendigung seiner Verweisungszeit darf er unter keiner Bedingung und zu keinem Zweck, selbst nicht zu einem Mizwazwecke, selbst nicht im höchsten Interesse der Gesamtheit seine מקלט-Stadt verlassen, אינו יוצא לא לעדות מצוה ולא לעדות ממון ולא לעדות נפשות ואפילו ישראל צריכין לו. Auch nach seinem Tode wird er dort begraben. Ja, selbst wenn er nach der Verurteilung noch in, der Heimat gestorben, wird seine Leiche nach der מקלט-Stadt gebracht, das Grab gehört mit zu dem ihm dort angewiesenen Wohnen, und erst nach dem Tode des כה׳׳ג können seine Gebeine in das Grab seiner Heimat überführt werden, שם תהא דירתו שם תהא מיתתו שם תהא קבודתו (Mackot 11 b).
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