וַיַּעֲבֵ֥ר הַקְּדֵשִׁ֖ים מִן־הָאָ֑רֶץ וַיָּ֙סַר֙ אֶת־כָּל־הַגִּלֻּלִ֔ים אֲשֶׁ֥ר עָשׂ֖וּ אֲבֹתָֽיו׃
Porque quitó los sodomitas de la tierra, y quitó todas las suciedades que sus padres habían hecho.
Rav Hirsch
V. 23. כל דבר וגו׳, alles, was durch Feuer hineingekommen ist, habt ihr durch Feuer fortzuschaffen, und alles, das nicht durch Feuer hineingekommen ist, habt ihr durch Wasser fortzuschaffen. תעבירי wie העביר חטאתך (Sam. 1I. 12, 13), העבר חרפתי (Ps. 119, 39). ויעבר הקדשים מן הארץ (Kön. I. 15, 12). Es ist damit das Gesetz gegeben, daß metallene Speisegeräte, in welche איסור-Stoffe eingedrungen sind, vor dem Gebrauch von diesen איסור-Stoffen befreit werden müssen, und zwar was unmittelbar durch Feuer, ohne flüssiges Medium eingedrungen ist, muss durch Glühen (ליבון) im Feuer, was nicht unmittelbar durch Feuer eingedrungen ist, durch kochendes Wasser (הגעלה) herausgebracht werden. Dieser Grundsatz, daß ein eingedrungener Stoff durch daßelbe Medium hinausgebracht wird, durch welches er eingedrungen war, wird unter den Kanon: כבולעו כך פולטו gefasst (siehe Aboda Sara 55b f.). Diese gesetzliche Tatsache: גיעולי נכרים — die aus nichtjüdischen Speisegeräten wieder herauskommenden Issurstoffe, געל: von sich auswerfen (Job 21, 10 und Wajikra 26, 11) — daß also selbst in Gefäße eingedrungene Issurstoffe oßur bleiben, obgleich sie doch jedenfalls selbst für den Geschmacksinn bereits in geschmackwidriger Weise abgeschwächt sind, אי אפשר לקדרה בת יומא דלא פגמה פורתא (Aboda Sara 67b, תוספו׳ daselbst) setzt die bereits auch anderweitig feststehende Tatsache voraus (siehe Kap. 5, 3), daß טעם בעיקר, daß ein für alle anderen Sinne verschwundener und nur noch dem Geschmacksinne erkennbarer Issur noch oßur bleibe.