Bibbia Ebraica
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Commento su Deuteronomio 14:25

וְנָתַתָּ֖ה בַּכָּ֑סֶף וְצַרְתָּ֤ הַכֶּ֙סֶף֙ בְּיָ֣דְךָ֔ וְהָֽלַכְתָּ֙ אֶל־הַמָּק֔וֹם אֲשֶׁ֥ר יִבְחַ֛ר יְהוָ֥ה אֱלֹהֶ֖יךָ בּֽוֹ׃

poi lo trasformerai in denaro, raccoglierai il denaro in mano e andrai nel luogo che l'Eterno, il tuo DIO, sceglierà.

Rav Hirsch on Torah

V. 25. ונתת בכסף: so gibst du es in Geld hin, überträgst seinen Charakter und seine Bestimmung auf Geld. Es ist dies der bereits Wajikra 27, 31 vorgesehene Fall, für welchen bestimmt worden, dass wenn die Auslösung des Zehnten durch den Eigener selbst geschieht, חומש hinzuzufügen sei (siehe daselbst).
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Chizkuni

וצרת הכסף בידך, ”and bind up the money (silver coins);” the letter ד in the word of בידך, has the semi vowel sh’va.
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Rav Hirsch on Torah

וצרת הכסף בידך (vergl. Kön. II. 5, 23). Hier ist jedoch dieser Satz mit diesem Ausdruck: Du "nimmst das Geld zusammen in deiner Hand", mit wesentlicher, das Gesetz näher präzisierender Beziehung eingefügt. Heißt doch צור und צרר: zusammendrängen, einengen, etwas in einen möglichst kleinen Raum zusammenbringen. Nun spricht dies doch von dem Falle, dass die Zehntfrüchte zu viel und umfangreich sind, um sie in Natura hinaufzubringen. Dem gegenüber ist nun bezeichnend der Ausdruck וצרת gebraucht, um damit zu sagen: durch den Umsatz in Geld soll das Voluminöse auf einen so kleinen Umfang reduziert werden, dass du es in der Hand hinauftragen kannst. Darin liegt nun sofort die Bestimmung: dass es nur in Geld, und zwar in gangbares Geld umgesetzt werden könne, das in jedem Augenblick wieder in die entsprechende Frucht umwandelt werden kann, in welchem daher der ursprüngliche Gegenstand gleichsam gegenwärtig bleibt, so dass man sagen kann, man habe damit den ausgelösten Gegenstand in der Hand. In "Geld" lässt sich das Voluminöseste in kleinsten Raum konzentrieren. Daher וצרת" הכסף בידך" und lehrt die Halacha:
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Rav Hirsch on Torah

אין מחללין מע׳׳ש על אסימון ולא על מטבע שאינו יוצא ולא על המעות שאינן כרשותו, man löst מעשר שני nicht auf ungeprägte (— nach תוספו׳ B. M. 44 a: nicht recht geprägte —) und nicht auf nicht gangbare Münze aus und auch nicht auf Geld, das ihm zur Zeit nicht, zugänglich ist (Maaßer scheni 1, 2). Wenn B. M. 47 b ר׳ ישמעאל das וצרת הכסף בידך dahin erläutert: לרבות כל דבר שנצרר ביד: alles, was sich kompendiös in der Hand fassen lässt, also auch ungeprägte (oder nicht recht geprägte) Münzstücke, ר׳ עקיבא aber: לרבות כל דבר שיש עליו צורה, alles, was ein Gepräge hat, so dürfte letzteres nicht nur mnemotechnisch an וצרת anklingen, sondern in der Tat nur eine vollere Konsequenz aus dem נצרר ביד ziehen, indem in Wahrheit erst mit der geprägten Münze das Auslösungsobjekt kompendiös in Händen gehalten wird. Ebenso wird das Erfordernis der Gangbarkeit im Jeruschalmi ebenfalls auf die Forderung ׳וצרת וגו zurückgeführt: ר׳׳ש) .שיש לו צורה ויוצא על גב צורתו und רמב׳׳ם weisen dabei auf die Bestimmung (V. 26) ׳ונתת הכסף וגו hin, womit die Gangbarkeit vorausgesetzt ist. Wir haben diese דרשה weder im ספרי noch in den beiden Talmuden gefunden). So lange die Früchte noch nicht nach Jerusalem hinaufgebracht waren, ist deren Genuss ohne Auslösung durch dieses Auslösungsgebot, kraft לאו הבא מכלל עשה עשה, untersagt. Die Früchte sind in Natura oder in Auslösungsübertragung hinaufzubringen, dürfen somit ohne Auslösung außerhalb der Gottesstadt nicht genossen werden (׳תוספו Mackoth 19 b). Allein zu einem מלקות-verpönten Verbote steigert sich die Untersagung erst, wenn die Früchte sich innerhalb der Ringmauern der Gottesstadt befunden, מעשר שני מאימתי חייבין עליו משראה פני החומה, dann קלטוה מחיצות, dann sind sie von dem Nationalboden für das Gesetzesheiligtum aufgenommen, um in dessen Angesicht verzehrt zu werden. Dann heißt es von ihnen: לא תוכל לאכול בשעריך מעשר דגנך וגו׳ כי אם לפני ד׳ אלקיך תאכלנו Kap. 12. 17 u. 18 (Mackot 19 b u. 20 a), und ein Verzehren derselben außerhalb des Stadtraums ohne Auslösung wäre eine positive Leugnung der eben durch die ׳אכילה לפני ד zum Ausdruck und Bewusstsein zu bringenden Fundamentalwahrheit von dem Miteinschluss des sinnlichen Genusseslebens in die von dem Gesetzesheiligtum ausgehende Heiligung.
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