Comentário sobre Números 35:30
כָּל־מַ֨כֵּה־נֶ֔פֶשׁ לְפִ֣י עֵדִ֔ים יִרְצַ֖ח אֶת־הָרֹצֵ֑חַ וְעֵ֣ד אֶחָ֔ד לֹא־יַעֲנֶ֥ה בְנֶ֖פֶשׁ לָמֽוּת׃
Todo aquele que matar alguém, será morto conforme o depoimento de testemunhas; mas uma só testemunha não deporá contra alguém, para condená-lo à morte.
Rashi on Numbers
כל מכה נפש וגו׳ HE WHO KILLETH A PERSON, etc. — This means: He who proposes to kill him because he had killed a person,
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Siftei Chakhamim
The one who endeavors to kill him. Referring to the killer, because he had killed a person.
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Rav Hirsch on Torah
V. 30. כל מכה נפש וגו׳ scheint, wie alles folgende, Vorschrift für das Gericht zu sein. Es war ihm (Verse 12, 24 u. 25) die Beurteilung, eventuelle Verurteilung und Bestellung des גואל הדם als ersten Vollstreckers des Urteils überwiesen. Hier wird nun ergänzt, dass nicht auf die bloße Aussage des גואל הדם, sondern לפי עדים, nach Aussage zweier Zeugen dem גואל הדם die Ermächtigung zur Tötung als רוצח erteilt werden dürfe. Das Subjekt von ירצח ist der גואל הדם, von welchem das ganze Kapitel bisher sowohl als dem Vollstrecker des Todesurteils an dem Mörder als demjenigen gesprochen, dem die Tötung des zur Verweisung in eine מקלט-Stadt Verurteilten gestattet wird, wenn derselbe seinen Verweisungsort mutwillig verlassen hat (siehe ספרי).
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Chizkuni
ועד אחד לא יענה בנפש, “a solitary witness must not testify against a person (in a capital case).” We might have thought that seeing that the penalty for capital crimes is so severe that the testimony of a single witness is relevant. The Torah tells us that it is not.
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Rashi on Numbers
לפי עדים ירצח BY THE EVIDENCE OF WITNESSES ONE SHALL SLAY [THE MURDERER] — who testify that intentionally and after due warning he killed him.
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Siftei Chakhamim
And was forewarned. Meaning that this is one of the shortened passages, and it is as if the verse had said if anyone strikes a person, meaning that he killed a person, he may not be killed unless there is testimony that he killed intentionally and that he was forewarned.
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Rav Hirsch on Torah
ועד אחד לא יענה בנפש למות. Das Erfordernis von mindestens zwei Zeugen für ein Todesurteil, sowie überhaupt zu einem gerichtlich zu beachtenden Zeugnis über eine Menschentat ist ausführlich Dewarim 17, 6 und 19, 15 gegeben: על פי שנים עדים או שלשה עדים יומת המת לא יומת על פי עד אחד. לא יקום עד אחד באיש לכל עון ולכל חטאת בכל חטא אשר יחטא על פי שני עדים או על פי שלשה עדים יקום דבר. Es wird daher Sanhedrin 34a das לא יענה unseres Textes nicht von der Zeugenaussage, sondern von der Beteiligung an der Diskussion und den der Abstimmung vorangehenden Verhandlungen verstanden, ganz in dem Sinne wie לא תענה על רב וגו׳ (Schmot 23, 2; siehe daselbst).
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Rav Hirsch on Torah
Es heißt dort nämlich: אמר אחד מן העדים יש לי ללמד עליו זכות מנין שאין שומעין לו ת׳׳ל עד אחד לא יענה מנין לאחד מן התלמידים שאמר יש לי ללמוד עליו חובה מנין שאין שומעין לו ת׳׳ל אחד לא יענה בנפש למות. Es wird damit dort die Gerichtsnorm gegeben: Zeugen haben außer ihrem Zeugnis mit keinem Worte weder belastend noch entlastend auf den Gang der Verhandlungen zu influieren. Nicht einmal eine zu Gunsten des Angeklagten sprechende Ansicht hat das Gericht von ihnen entgegen zu nehmen. Dagegen Rechtsjünger — und es waren bei jeder Gerichtsverhandlung deren neunundsechzig, die in drei Reihen von je dreiundzwanzig als Auskultatoren den Verhandlungen schweigend anwohnten und aus deren Mitte der Gerichtshof vorkommenden Falls sich ergänzte (Sanhedrin 37 a) — Rechtsjünger, תלמידים, wenn von ihnen Einer eine verurteilende Ansicht äußern zu können meinte, wurde er nicht angehört, wohl aber, wenn er glaubte, eine Rechtsansicht zu Gunsten des Angeklagten vorbringen zu können. In solchem Falle war er in die Reihen der diskutierenden Richter zuzulassen. Fand man seine Ansicht bewährt, so blieb er für immer in den Kreis der Richter erhoben, fand man seine Ansicht unbegründet, so blieb er doch für den Tag in der Reihe der Richter (daselbst 40a und 42a). An der zitierten Stelle werden nun zwar beide Sätze, sowohl die gänzliche Ausschließung der Zeugen von jeder Meinungsäußerung bei den Verhandlungen, sowie die Zulassung der Jünger mit Äußerung einer freisprechenden Ansicht, an die Worte unseres Textes geknüpft. Allein eine Interpretation unseres Textes als Quelle beider Sätze wäre ungemein schwer. Wir glauben, das eigentliche Motiv für Ausschließung der Zeugen von jeder Meinungsäußerung בין לזכות בין לחובה in dem von ריש לקיש gelehrten Grunde, משום דמחזי כנוגע בעדותן finden zu dürfen, der umsomehr für eine Äußerung לחובה gelten dürfte. Eine jede Beteiligung der Zeugen bei der Verhandlung kann ihre Unparteilichkeit verdächtigen. Selbst, wenn sie das Wort für die Freisprechung erhüben, könnte es den Schein haben, als fürchteten sie eine הזמה (siehe Dewarim 19, 19), die für sie nur nach einer Verurteilung verhängnisvoll werden könnte. Allein — so glauben wir, — in noch höherem Maße dürfte ein verurteilendes Wort von ihnen ihre ganze Aussage verdächtigen und sie dem Scheine unterstellen, als sei nicht ein objektives Vertreten des Faktums, als vielmehr die zu erzielende Bestrafung des Angeklagten das sie leitende Motiv. Diese von ריש לקיש vorgetragene Begründung ihres Ausschlusses von לזכות dürfte daher in Wahrheit das Motiv für ihre Nichtbeteiligung an den Verhandlungen überhaupt bilden, die Anknüpfung des Ausschlusses der Zeugen von der Diskussion an unseren Text nur mnemotechnische אסמכתא, und dieses in Wahrheit nicht von עדים, sondern von תלמידים und deren Ausschluss von Meinungsäußerung לחובה zu verstehen sein.
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Rav Hirsch on Torah
In der Tat, nachdem zum kriminalrechtlichen Zeugnis mindestens zwei Zeugen gehören, ist ein Zeuge kriminalrechtlich überhaupt kein Zeuge und hat nicht im mindesten mehr Geltung als jeder andere. Nur als Sachverständiger könnte seine Äußerung, wie die eines jeden anderen Sachverständigen, von irgend einem Einfluss sein. Es wird hier nun gesagt: Nur dem Worte von Zeugen, das ist nach kriminalrechtlicher Satzung: zweier Zeugen, und zwar nur als Zeugnis, als Bezeugung des Faktums, ist ein Einfluss auf Verurteilung eines Angeklagten eingeräumt, ja es bildet die alleinige Basis des Urteils. Allein jeder andere und selbst ein einzelner Zeuge, der eben als einzelner kein Zeuge ist, — (und es kann ja jemand bei einem durch zwei Zeugen konstatierten und zur gerichtlichen Anklage gebrachten Vorgange ebenfalls gegenwärtig gewesen sein, ohne doch mit zu dem Zeugenpaar zu gehören, noch gehören zu können [siehe Mackot 6b]) — ein jeder andere also, der als einzelner Zeuge kein Zeugnis, sondern nur eine individuelle Meinung aussprechen kann, ist wohl zu hören, wenn er etwas Entlastendes, nicht aber, wenn er etwas Belastendes vorbringen will, דיני נפשות הכל מלמדין זכות ואין הכל מלמדין חובה (Sanhedrin 32a), darum heißt es: עד אחד לא יענה בנפש למות, zur Belastung ist außer dem Richterkollegium keines Individuums Ansicht zu hören, wohl aber לזכות, zur Entlastung. Diese Kautele, dass ein Kriminalgerichtshof jede für den Angeklagten sprechende Ansicht, keine aber gegen ihn sprechende außer im Schoße seiner eigenen Mitglieder anhören darf, ist für die ganze jüdische Kriminaljustiz tief charakteristisch, die viel weniger sich zu hüten hat, einen Schuldigen frei zu sprechen, als einen Unschuldigen zu verurteilen (siehe Schmot 23, 7).
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