אַ֥ךְ אִם־י֛וֹם א֥וֹ יוֹמַ֖יִם יַעֲמֹ֑ד לֹ֣א יֻקַּ֔ם כִּ֥י כַסְפּ֖וֹ הֽוּא׃ (ס)
Porém, se sobreviver um dia ou dois, não será vingado, pois é propriedade dele. {ס}
Mishneh Torah, Murderer and the Preservation of Life
Welcher Unterschied besteht in solchen Fällen zwischen dem eigenen Sklaven und dem eines Andern? Seinen eigenen Sklaven ist man berechtigt zu prügeln. Wenn man ihm also eine Anzahl Schläge gibt, welche wohl im Stande wär, einen Menschen zu töten und der Sklave erkrankt in Folge dessen wirklich tödlich, stirbt aber erst, nachdem er vier und zwanzig Stunden gelebt, so wird dessen Herr darum noch nicht zum Tode verurteilt, wenn auch der Sklave in Folge der empfangenen Hiebe stirbt, denn es steht geschrieben: »So soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld« (Ex. 21:21). Wie sind aber die Worte: »Einen Tag oder zwei Tage zu verstehen« (ebenda) Damit ist ein Tag gemeint, der zwei Tage in sich begreift, nämlich: von einer Tagesstunde an bis zu der nämlichen des darauf folgenden Tages.
Mishneh Torah, Murderer and the Preservation of Life
Meines Erachtens kann sich Derjenige, der sein Sklaven mit einem Messer, einem Schwerte, oder mit ein Steine, und der geballten Faust oder dergl. schlägt, so dass der der Sklave als unrettbar verloren erklärt werden muss und auch wirklich später stirbt, nicht auf das Gesetz von »Tag oder zwei Tage« berufen, sondern er muss der Todesstrafe verfallen, auch wenn der Sklave erst ein Jahr darnach stirbt. Weil es nur heißt, »mit einer Rute«, die Schrift erlaubt nämlich bloß mit einer Rute, mit einem Stocke, oder mit einem Riemen u. dergl., nicht aber ihn mörderisch zu züchtigen.
Mishneh Torah, Murderer and the Preservation of Life
Wenn Jemand seinen Sklaven verkauft und sich dabei ausbedingt, dass derselbe noch dreißig Tage in seinem Dienste bleiben solle, es sich aber zuträgt, dass der Käufer oder Verkäufer ihn während dieser Zeit schlägt, und ihn dadurch tötet, so steht darauf die Todesstrafe und dem Täter wird nicht die Begünstigung des Gesetzes »von einem oder zwei Tagen« zu Teil. Der gewesene Eigentümer kann sich darauf nicht berufen, weil der Sklave nicht mehr »sein Geld, sein eigenes Geld« ist, und der neue Herr nicht, weil sich der Sklave noch nicht in seiner Gewalt befindet.