פּירוש אויף במדבר 35:24

וְשָֽׁפְטוּ֙ הָֽעֵדָ֔ה בֵּ֚ין הַמַּכֶּ֔ה וּבֵ֖ין גֹּאֵ֣ל הַדָּ֑ם עַ֥ל הַמִּשְׁפָּטִ֖ים הָאֵֽלֶּה׃

זאָל די עדה משפּטן צװישן דעם שלעגער און צװישן דעם בלוטמאָנער לױט די דאָזיקע געזעצן.

Rav Hirsch

VV. 24 u. 25. ושפטו העדה וגו׳ והצילו העדה וגו׳. Wir haben bereits zu V. 12 bemerkt, wie die freisprechende Tendenz ein wesentliches Attribut der jüdischen Kriminalgerichte bildet. Schon in ihrer Zusammensetzung findet dies seinen Ausdruck. Das höchste Tribunal, סנהדרי גדולה, bestand aus einundsiebzig Gliedern, die in jeder größeren Stadt einzusetzenden kleineren Kriminalgerichtshöfe aus dreiundzwanzig, und wird Sanhedrin 2a diese Zahl auf unsere Stelle zurückgeführt: העדה ,ושפטו העדה es müssen sich innerhalb eines Kriminalgerichtshofes eine עדה שופטת ועדה מצלת bei jedem Kriminalfall bilden, d. h. die Schuld wie die Unschuld durch ein Zehnmännerkollegium, עדה, vertreten sein können. Es gibt dies die Minimalzahl von zwanzig, und damit ein Majoritsausschlag möglich sei, der bei Kriminalfällen, wenn verurteilend, mindestens aus zwei Stimmen bestehen muss (siehe Schmot 23, 2), so musste das Kollegium aus mindestens dreiundzwanzig bestehen. Diese freisprechende Tendenz ist auch der ganzen kriminalgerichtlichen Prozedur aufgeprägt. Ein Gerichtshof, bei dessen Verhandlungen sich einstimmige Verurteilung gezeigt, שראו כולן לחובה, hat den Angeklagten freizusprechen (Sanhedrin 17a). Ein Mitglied des Gerichtshofes, das bei einer kriminalrechtlichen Verhandlung eine verurteilende Ansicht geäußert, kann während der Verhandlung zur Vertretung der freisprechenden Ansicht übergehen, nicht aber von freisprechender zur verurteilenden. Bei der Schlussabstimmung, גמר דין, hat er freilich seiner schließlichen Ansicht gemäß zu votieren (daselbst 32a; – siehe auch Schmot 23, 7).
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Rav Hirsch

על המשפטים האלה: auf Grund dieser Rechtsordnungen, ob er zu gerichtlichem Tode, zur Verweisung in die מקלט-Städte zu verurteilen, oder frei zu sprechen ist.
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