וּמָצָ֤א אֹתוֹ֙ גֹּאֵ֣ל הַדָּ֔ם מִח֕וּץ לִגְב֖וּל עִ֣יר מִקְלָט֑וֹ וְרָצַ֞ח גֹּאֵ֤ל הַדָּם֙ אֶת־הָ֣רֹצֵ֔חַ אֵ֥ין ל֖וֹ דָּֽם׃
און דער בלוטמאָנער װעט אים געפֿינען אױסער דעם געמאַרק פֿון זײַן שטאָט פֿון אַנטרינונג, און דער בלוטמאָנער װעט טײטן דעם טױטשלעגער, האָט ער אױף זיך ניט קײן בלוט.
Mishneh Torah, Murderer and the Preservation of Life
Dies gilt nun sowohl, wenn er ihn auf dem Wege zur Asylstadt, noch bevor er dieselbe erreichte, als auch, wenn ihn auf seiner Rückreise, in Gegenwart der ihm zu seinem Schutz mitgegebenen Begleiter ermordete. Hat der Schuldige, nachdem er die Asylstadt bereits erreicht hatte, wieder mutwillig die Grenzen derselben überschritten, so hat er se Leben preisgegeben und der Bluträcher hat das Recht ihn zu töten. Tötet ihn aber irgend ein Anderer, so ladet dieser dadurch keine Schuld auf sich, denn es steht geschrieben »Es findet bei ihm keine Blutschuld statt« (Num. 35:27).