לֹא־תִרְאֶה֩ אֶת־חֲמ֨וֹר אָחִ֜יךָ א֤וֹ שׁוֹרוֹ֙ נֹפְלִ֣ים בַּדֶּ֔רֶךְ וְהִתְעַלַּמְתָּ֖ מֵהֶ֑ם הָקֵ֥ם תָּקִ֖ים עִמּֽוֹ׃ (ס)
Kapag nakita mo ang asno ng iyong kapatid o ang kanyang baka na nakabagsak sa daan, huwag kang magbulag-bulagan sa mga ito; tiyak na tutulungan mo siyang ibangon ang mga ito.
Mishneh Torah, Murderer and the Preservation of Life
Aber man darf nicht bloß abladen und den Eigentümer dann in seiner Verlegenheit zurücklassen, sondern man muss ihm behilflich sein, das Vieh wieder aufzurichten und dasselbe wieder zu beladen, wie auch geschrieben steht: »Du sollst denselben wieder aufrichten« (Deut. 22:4). Dies gilt auch als ein besonderes Gebot. Wer also den Eigentümer in Bestürzung lässt und ihm weder ab noch aufladen hilft, hat die Erfüllung eines Gebotes unterlassen und auch ein Verbot übertreten, nämlich: »Du darfst nicht sehen den Esel deines Bruders« (ebenda).
Mishneh Torah, Murderer and the Preservation of Life
Hat nun Jemand schon einmal auf- und abladen geholfen, und das Vieh stürzt abermals zusammen, so ist er verpflichtet, wieder von Neuem auf- und abzuladen, wenn es nun auch hundert Mal hintereinander fortginge; denn es steht geschrieben: »Mache es ihm leichter« (Ex. 23:5), »Aufrichten sollst du dasselbe mit ihm« (Deut. 22:4). Deshalb muss er dem Eigentümer das Vieh eine Parasange [4 km] weit führen helfen, wenn ihm derselbe nicht etwa ausdrücklich sagt: Ich bedarf deiner Hülfe nicht mehr.
Mishneh Torah, Murderer and the Preservation of Life
Findet Jemand ein fremdes Vieh auf den Wege liegen, so ist es seine Pflicht, dasselbe, wenn auch der Herr des Tieres nicht zugegen ist, abzuladen und dann wieder zu beladen, denn es steht geschrieben: »Mache es ihm leichter«, »Aufrichten sollst du dasselbe« also jedenfalls (ebenda). Wenn aber dem so ist, wozu dann der Ausdruck: »Mit ihm«? (ebenda). Für den Fall, dass der Eigentümer des Viehs zugegen ist und, untätig bei Seite gehend, zum Begegnenden sagt: Da es einmal deine Pflicht ist, und du allein abladen willst, so lade ab, — in welchem Falle für ihn dann allerdings die Verpflichtung zur Hilfeleistung nicht mehr existiert, denn es steht geschrieben: »Mit ihm«. Ist jedoch der Eigentümer des Viehs alt oder krank, so muss man auch allein auf- und abladen.